Brauchtumsfeuer - Sicherheitsvorkehrungen

von LM d. V. Florian Bonstingl

Im Hinblick auf die anstehenden Brauchtumsfeuer, werden die rechtlichen Bestimmungen der Brauchtumsfeuerverordnung in Erinnerung gerufen.
Als solche Feuer gelten:
Osterfeuer am Karsamstag: Das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15.00 Uhr des Karsamstags bis 03.00 Uhr früh am Ostersonntag zulässig.
 
Sonnwendfeuer (21.06.): Sollte der 21.06. nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, so ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nächsten, auf den 21.06. nachfolgenden Samstag, zulässig. Sollte der 21.06. auf einen Sonntag fallen, so ist das Entfachen des Sonnwendfeuers an diesem Tag oder am vorhergehenden Samstag möglich.
 
Die Beschickung von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen darf ausschließlich mit trockenem, biogenem Material erfolgen. Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers verhindern, zum Beispiel durch das Bereithalten geeigneter Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle.
 
Es ist auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten, um eine unzumutbare
Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.
 

Bei Brauchtumsfeuern müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

  • 50 m zu Gebäuden
  • 50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, sofern diese nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichem Verkehr dienen oder keine verkehrssichernden Maßnahmen getroffen werden,
  • 100 m zu Energieversorgungsanlagen und Betriebsanlagen mit leicht entzündlichen bzw. explosionsgefährdeten Gütern,
  • 40 m zu Baumbeständen bzw. zu Wald.
 

Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen und abschließend verlässlich zu löschen, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden kann.


Bei Nichteinhaltung der Abstands-, Beschickungs- und Sicherheitsbestimmungen ist das Entfachen des Feuers zu untersagen bzw. ein sofortiger Löschauftrag seitens der Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten desjenigen zu erteilen, der das Feuer beschickt hat.

 

Im Anhang die komplette Verordnung der BH Weiz

 

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